Die Wahl wird vom Jugendamt geleitet. Wahlberechtigt sind die beiden anwesenden Delegierten (bzw. deren Stellvertretungen) pro Einrichtung des Kreises/der Stadt. Zunächst wird die Anzahl der Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung bestimmt. Zur anschließenden Wahl können alle Eltern kandidieren, die ein Kind im tagesbetreuungsfähigen Alter (unter 14 Jahre) mit gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Kreis/Stadt haben. Es können auch Nicht-Anwesende gewählt werden, wenn sie schriftlich ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären. Die Kandidatur kann auch noch während der Vollversammlung bekanntgegeben werden. Im Idealfall besteht der KEA-/StEA-Vorstand aus Mitgliedern möglichst aller Verbandsgemeinden/Stadtteile. Bei einer Vorstellung der Kandidierenden sollten gegebenenfalls auch Interessenskonflikte für die Elternarbeit offengelegt werden, wie weitere politische Ämter oder mögliche berufliche Doppelrollen (z.B. Trägervertretung, Fachkraft, Kita-Leitung, Jugendamt-Mitarbeitende).
Die Wahl ist geheim. Wenn allerdings genauso viele oder weniger Kandidaturen als Plätze vorliegen, kann eine verbundene Einzelwahl oder eine offene Wahl durchgeführt werden. Gewählt ist dann, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen hat.
Rechtliches: § 10 Abs. 1,3 und 5 KiTaGEMLVO und § 14, Abs. 1, 3 und 5 KiTAGEMLVO oder Burkard/Roth: Das rheinland-pfälzische KiTa-Gesetz (KSV Medien)
Weitere Infos: Informationen für Eltern von Kindern im Kindergartenalter . Kita Rheinland-Pfalz

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