Jedes Elternteil, das ein oder mehrere Kinder in einer Tageseinrichtung hat, kann für den Elternausschuss (EA) kandidieren. Damit können sich auch Eltern-Paare für den EA aufstellen lassen. Auch pädagogische Fachkräfte einer Einrichtung, die auch Elternteile sind, können für den EA kandidieren. Allerdings sollten alle Doppelfunktionen/-rollen immer bereits in der Elternversammlung bei der Kandidierenden-Vorstellung transparent gemacht…
In der konstituierenden Sitzung werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung geheim gewählt. Die konstituierende Sitzung muss spätestens 4 Wochen nach der Wahl stattfinden. Wenn sich die Mitglieder des neuen EA bereits untereinander kennen, bietet es sich ggf. an, die konstituierende Sitzung direkt im Anschluss an die Elternversammlung abzuhalten. Die Einrichtungsleitung lädt zur konstituierenden Sitzung…
Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Es vertritt den EA nach außen, z.B. gegenüber dem Träger oder der Öffentlichkeit. Bei den Sitzungen ist das vorsitzende Mitglied den anderen EA-Mitgliedern gegenüber gleichberechtigt, die Stimme ist den anderen gleichwertig. Der oder die Vorsitzende muss alle Informationen direkt an die anderen EA-Mitglieder weitergeben.…
Zu sozialen Eltern nach dem SGB VIII zählen z.B. Pflegeeltern oder ggf. auch neue Partner:innen der leiblichen Eltern. Der Bereich der Elternmitwirkung ist von der Alltagssorge der Pflegeeltern umfasst. Dies lässt sich auch klar aus dem Gesetz herleiten: § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt die Pflegeperson zur Entscheidung und gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten…
Nach dem Elternbegriff des SGB VIII könnte man auch die neuen Partner:innen der leiblichen Eltern als sorgeberechtigt ansehen. Damit würden sie rechtlich ebenfalls als Eltern gelten. In diesem Fall dürften sie an der Wahlversammlung teilnehmen, wählen und selbst gewählt werden. Das würde bedeuten, dass für ein Kind im Extremfall bis zu vier Elternteile anwesend wären…